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NIS-2 ist kein „IT-Thema“ – sondern ein „Management- und Haftungsthema“

Für viele Unternehmen sind die organisatorischen Versäumnisse teurer als der eigentliche Cyberangriff. Im Rahmen der NIS-2-Umsetzung in Deutschland drohen betroffenen Unternehmen und deren Leitungsorganen spürbare Sanktionen, wenn Pflichten nicht eingehalten werden. Die wichtigsten Punkte im Überblick:


1. Bußgelder für Unternehmen

Bei Verstößen gegen zentrale Pflichten (z. B. fehlende Registrierung, unterlassene Meldung von Sicherheitsvorfällen, unzureichende Risikomanagementmaßnahmen) können Bußgelder verhängt werden:

  • Für besonders wichtige Einrichtungen:
    bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Betrag höher ist)
  • Für wichtige Einrichtungen:
    bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes

2. Persönliche Haftung der Geschäftsleitung

Neu und politisch besonders relevant ist die direkte Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung:

  • Geschäftsleiter müssen die Umsetzung der NIS-2-Pflichten aktiv überwachen
  • Bei Pflichtverletzungen drohen:
    • persönliche Bußgelder
    • Anordnungen zur Abberufung von Verantwortlichen
    • vorübergehende Untersagung der Geschäftsführungstätigkeit im betroffenen Bereich

Eine „Delegation an die IT“ reicht ausdrücklich nicht aus.


3. Weitere behördliche Maßnahmen

Unabhängig von Bußgeldern kann das BSI u. a.:

  • konkrete Sicherheitsmaßnahmen anordnen
  • Fristen zur Nachbesserung setzen
  • den Einsatz bestimmter IT-Komponenten untersagen
  • externe Prüfungen oder Nachweise verlangen
  • Verstöße öffentlich machen (Reputationsschaden)

4. Strafrechtliche Risiken (indirekt)

NIS-2 selbst ist kein Strafgesetz. Strafrechtliche Konsequenzen können aber entstehen, wenn z. B.:

kritische Infrastrukturen vorsätzlich gefährdet werden

vorsätzlich Sicherheitsvorfälle verschwiegen werden

falsche Angaben gegenüber Behörden gemacht werden

Datenschutzverstöße (DSGVO) hinzukommen